2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Umstritten und nachfolgend zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung einer Gebühr von je Fr. 22.00 für den Eintrag der sog. "Verfügung 234" (Code 234) in den Fahrzeugausweisen der Personenwagen SEAT Leon SP 1.5 eTSI (Stammnummer 223.743.687) und SEAT Cupra Ateca (Stammnummer xxx.xxx.xxx) verpflichtet wurde.