1. Der Entscheid des Department[s] Volkwirtschafts und Inneres vom 11. April 2022 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 auf seine Ausführungen im Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. In seiner Eingabe vom 17. Juni 2022 verwies das StVA, Verkehrszulassung, auf seine bisherigen Ausführungen sowie den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.