1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 91.60, zusammen Fr. 1'091.30, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Den Entscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 11. April 2022 zog die nunmehr anwaltlich vertretene C. mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht weiter und stellte folgendes Rechtsbegehren: