Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Mahngebühr zudem auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, lässt sie sich gar aus zwei Rechtsgrundlagen herleiten: Einerseits aus § 24 Abs. 3 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Dezember 2012 (VAF; SAR 612.311), wo der Betrag von Fr. 35.00 explizit verankert ist, und andererseits aus § 28 Abs. 1 lit. d Gebührenverordnung, welcher für die zweite Mahnung eine Gebühr von bis zu Fr. 200.00 vorsieht.