5.2. Die vorstehenden Erwägungen führten zum Ergebnis, dass die der Beschwerdeführerin vom StVA in Rechnung gestellte Gebühr rechtskonform erhoben wurde und auch in ihrer Höhe den Anforderungen des Gebührenund Abgaberechts (Legalitätsprinzip, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip) gerecht wird. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin Mahngebühren für eine Gebühr verrechnet habe, welche gar nicht geschuldet sei, zielt damit ins Leere.