Eine Aussage dazu, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Gebührenertrag die gesamten Kosten dieses Verwaltungszweigs übersteigt, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. - 10 - 5. 5.1. Schliesslich ist auf den Einwand betreffend die Mahngebühr einzugehen.