Nach dem Dargelegten ist die bei der Beschwerdeführerin für die Fahrzeugprüfung vom 21. Oktober 2020 in Rechnung gestellte Gebühr von total Fr. 145.00 mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. 4. 4.1. Ferner ist zu prüfen, ob die streitgegenständliche Gebühr bzw. der von der Beschwerdeführerin beanstandete Anteil derselben, wie von letzterer geltend gemacht, gegen das Kostendeckungsprinzip verstösst.