Zur Behebung allfälliger Zweifel in Bezug auf die Freigängigkeit, wird das Fahrzeug für die Probefahrt gegebenenfalls mit zusätzlichem Gewicht bis auf das zulässige Gesamtgewicht beladen (vgl. Stellungnahme des StVA vom 16. Juli 2021, S. 2). Selbst wenn letzteres nicht in jedem Einzelfall als nötig erscheint und deshalb darauf verzichtet wird, ist es mit Blick auf die Zulässigkeit von Pauschalisierungen bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht zu beanstanden, dass sich dieser allfällige Zusatzschritt in der Gebührenhöhe bis zu einem gewissen Grade niederschlägt. Zu beachten ist zudem, dass im Nachgang einer erfolgreichen Prüfung der