3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt einen Betrag von Fr. 87.00 für die Fahrzeugprüfung vom 21. Oktober 2020. Dies entspricht gemäss § 1 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung dem Grundbetrag für eine ordentliche Fahrzeugprüfung von Fr. 58.00 (1 Prüfeinheit) zuzüglich eines von der Beschwerdeführerin wohl für die Kontrolle der Fremdfelgen als gerechtfertigt erachteten Zuschlagsbetrags von Fr. 29.00 (0.5 Prüfeinheiten). Damit bleibt zu klären, ob der vom StVA darüber hinaus in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 58.00 (1 Prüfeinheit) für die Prüfung der Fremdfelgen mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang steht.