S. 2 selbst aus, dass die Prüfungsgebühr normalerweise direkt dem Kunden in Rechnung gestellt werde, auch wenn die Vorführung durch die Garage vorgenommen werde. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Kunde verlangt, dass das Fahrzeug ab Motorfahrzeugkontrolle ausgeliefert werde. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag des Kunden handelte und ihn auch in den Belangen der Fahrzeugprüfung gegenüber dem StVA vertrat, wobei sie die dafür angefallenen Gebühren (zumindest indirekt) an den Kunden überwälzt haben dürfte.