2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vom VStA im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung am 21. Oktober 2020 erhobene Gebühr von Fr. 145.00 nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen korrekt berechnet wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die streitbetroffene Gebühr denn auch den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen gerecht. So legt § 1 Abs. 1 lit. a des Gebührendekrets fest, dass für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Angestellten des Staates bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen Gebühren im Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 60'000.00 erhoben werden.