2.3. Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der umstrittenen Gebühr in § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110; nachfolgend: Gebührendekret). Die Festlegung der Gebührenhöhe wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt hierauf erliess dieser die Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111; nachfolgend: Gebührenverordnung). Nach § 1 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung wird für leichte Fahrzeuge (bis 3.5 t Gesamtgewicht) eine Gebühr von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit erhoben.