1.2. Nicht mehr umstritten ist, dass die auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug montierten, nicht typengenehmigten Räder bzw. die dazugehörigen Felgen berechtigterweise einer Sonderprüfung durch das StVA unterzogen wurden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehle es aber an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer (zusätzlichen) Gebühr für diese Prüfung. Zudem sei die vom StVA für die Prüfung erhobene Gebühr unverhältnismässig hoch und verletze daher das Äquivalenzprinzip. Schliesslich gingen auf S. 52 des Jahresberichts 2020 des Kantons Aargau Ertragsüberschüsse von 12.2 % bzw. 7.6 % des Aufgabenbereichs Verkehrszulassung hervor.