2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet vorliegend der von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte Anteil von Fr. 58.00 an der vom StVA für die Fahrzeugprüfung am 21. Oktober 2020 erhobenen Gebühr von Fr. 145.00.