3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 verwies das StVA auf seine bisherigen Ausführungen sowie den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den am Fall 23. August 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: