C. 1. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 gelangte die nunmehr anwaltlich vertretene A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und beantragte: 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 14. April 2022 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.