B. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten C., am 2. Juni 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 14. April 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 145.90, zusammen Fr. 1'145.90 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3-