Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.194 / or / wm (DVIRD.21.55) Art. 54 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 21. Oktober 2020 wurde beim Audi A4 Av. qu. 2.0TDI (Fahrgestell-Nr. XXX XXX Xxx XXxx xxxx, nachfolgend: Audi A4 2.0) eine Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) durchgeführt. Da auf dem Fahrzeug nicht typengenehmigte Felgen montiert waren, wurden diese vertieft geprüft, mit dem Ziel, die Felgen zur Verwendung am Audi A4 2.0 zuzulassen. Der Prüfungsbescheid des StVA war positiv, wobei aufgrund der montierten, nicht typengenehmigten Felgen die Verfügung 900 im Form. 13.20 B und nachfolgend im Fahrzeugausweis des Audi A4 2.0 (ausgestellt am 23. Oktober 2020; inklusive Detailinformationen bezüg- lich der Räder gemäss Verfügung 900) eingetragen wurde. 2. Für die Fahrzeugprüfung des Audi A4 2.0 inklusive Kontrolle der nicht ty- pengenehmigten Räder stellte das StVA gegenüber der A. AG am 10. November 2020 einen Betrag von Fr. 145.00 in Rechnung (Rechnungs- Nr. 11-20). 3. Nachdem seitens der A. AG innert Frist lediglich ein Teilbetrag von Fr. 87.00 beglichen wurde, mahnte das StVA erstere am 7. April 2021 für einen Betrag von Fr. 58.00. 4. Eine zweite Mahnung erfolgte mit Verfügung des StVA vom 4. Mai 2021 wobei neben dem ausstehenden Rechnungsbetrag von Fr. 58.00 auch eine Mahngebühr von Fr. 35.00 in Rechnung gestellt wurde. B. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten C., am 2. Juni 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 14. April 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 145.90, zusammen Fr. 1'145.90 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 gelangte die nunmehr anwaltlich vertre- tene A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und beantragte: 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 14. April 2022 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 verwies das StVA auf seine bis- herigen Ausführungen sowie den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den am Fall 23. August 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). -4- 2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfäng- lich einzutreten. II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet vorliegend der von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte Anteil von Fr. 58.00 an der vom StVA für die Fahrzeugprüfung am 21. Oktober 2020 erhobenen Gebühr von Fr. 145.00. 1.2. Nicht mehr umstritten ist, dass die auf dem streitgegenständlichen Fahr- zeug montierten, nicht typengenehmigten Räder bzw. die dazugehörigen Felgen berechtigterweise einer Sonderprüfung durch das StVA unterzogen wurden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehle es aber an einer hin- reichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer (zusätzlichen) Gebühr für diese Prüfung. Zudem sei die vom StVA für die Prüfung erho- bene Gebühr unverhältnismässig hoch und verletze daher das Äquivalenz- prinzip. Schliesslich gingen auf S. 52 des Jahresberichts 2020 des Kantons Aargau Ertragsüberschüsse von 12.2 % bzw. 7.6 % des Aufgabenbereichs Verkehrszulassung hervor. Der Gebührenertrag übersteige die Kosten um mehr als fünf Prozent, womit durch die in Rechnung gestellte Gebühr auch das Kostendeckungsprinzip verletzt werde. 2. 2.1. Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Be- nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2764 ff.). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teil- weise decken (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764 f.). 2.2. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgabe- recht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabe- pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe -5- selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzli- che Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Um- schreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. De- zember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der umstrittenen Gebühr in § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110; nachfolgend: Gebührendekret). Die Festlegung der Gebührenhöhe wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Ge- stützt hierauf erliess dieser die Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111; nachfolgend: Gebührenverordnung). Nach § 1 Abs. 2 lit. a Gebührenver- ordnung wird für leichte Fahrzeuge (bis 3.5 t Gesamtgewicht) eine Gebühr von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit erhoben. Die Dauer der Prüfeinheiten pro Fahrzeugart legt das StVA fest (§ 2 Abs. 1 Gebührenverordnung). Das StVA hat hierfür die verwaltungsinterne Wegleitung WL-11-99_Prüfzeiten Fahrzeuge (nachfolgend: WL Prüfzeiten) erlassen. Aus dieser geht hervor, dass die festgelegten Prüfzeiten Durchschnittswerten entsprechen, die in der Regel für eine pflichtgemässe Fahrzeugprüfung ausreichen. Die Prüf- zeiten basieren auf ermittelten Zeiten, Erfahrungswerten und Vergleichen mit anderen Strassenverkehrsämtern. Nach Ziff. 2 der besagten Weglei- tung werden die Prüfzeiten inklusive administrativer Arbeiten im Zusam- menhang mit Fahrzeugprüfungen in Anzahl Prüfeinheiten "Code" definiert. Bei einer Fahrzeugprüfung von leichten Fahrzeugen wie bspw. Personen- wagen wird eine Grundprüfeinheit (Code 1) von 20 Minuten verrechnet, was einer Prüfeinheit von 1 entspricht. Werden an einem Fahrzeug wie vor- liegend an Rädern, der Bereifung und der Spur melde- und prüfungspflich- tige Änderungen gemäss der Richtlinie Nr. 2a der Vereinigung der Stras- senverkehrsämter betreffend das Abändern und Umbauen von Motorwa- gen und Anhängern (Stand 28. November 2014) vorgenommen, erhöht sich die verrechnete "Gesamtprüfeinheit" gemäss der WL Prüfzeiten (S. 4 oben) um weitere 30 Minuten, was 1.5 zusätzlichen Prüfeinheiten ent- spricht. -6- Gestützt auf diese Grundlagen wurden für die Fahrzeugprüfung des Audi A4 2.0 insgesamt 50 Minuten bzw. 2.5 Prüfeinheiten in Rechnung gestellt. Multipliziert mit dem Ansatz von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit (§ 1 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung) ergibt dies eine Gesamtgebühr von Fr. 145.00. 2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vom VStA im Zusam- menhang mit der Fahrzeugprüfung am 21. Oktober 2020 erhobene Gebühr von Fr. 145.00 nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen korrekt be- rechnet wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die streitbetroffene Gebühr denn auch den aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Anforderungen gerecht. So legt § 1 Abs. 1 lit. a des Gebühren- dekrets fest, dass für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Ange- stellten des Staates bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen Gebühren im Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 60'000.00 erho- ben werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Grundzüge der Gebüh- renhöhe seien nicht in einer formell-gesetzlichen Grundlage verankert, geht folglich fehl. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, auf formell-gesetzlicher Ebene sei der Kreis der Abgabepflichtigen nicht geregelt, ist zudem das Folgende festzuhalten: Auch bei der vorliegend umstrittenen Fahrzeugprü- fung handelt es sich letztlich um eine Amtshandlung i.S. von § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret, an deren Ursprung das Nachsuchen des Fahrzeughalters steht, ihm möge – bei erfüllten Voraussetzungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) – eine Urkunde ausgestellt werden, welche den Nachweis erbringt, dass die behördliche Bewilligung zum Inverkehrsetzen seines Fahrzeuges (inklusive allfälliger Sonderbestandteile wie Spezialräder) vorliegt. Sodann kann der Fahrzeugausweis gemäss Art. 11 Abs. 2 SVG verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht ent- richtet, wobei Art. 105 Abs. 1 SVG die Gebührenhoheit der Kantone nor- miert. Aus dem Gesamtkontext der einschlägigen Bestimmungen (auch das Gebührendekret und die Gebührenverordnung stehen vor dem Hinter- grund des den Strassenverkehr in seinen Grundsätzen regelnden SVG) lässt sich folglich eindeutig bestimmen, dass – im Sinne des Verursacher- prinzips – der Halter als Abgabepflichtiger der Gebühren gilt, die im Zusam- menhang mit Gesuchen und Bewilligungen rund um sein Fahrzeug anfal- len. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist damit im Sinne des Legalitätsprin- zips auf der formell-gesetzlichen Ebene hinreichend bestimmt. Daran ändert nichts, dass die streitgegenständliche Verfügung sowie die dieser zugrundeliegende Rechnung an die Beschwerdeführerin und nicht etwa an den Halter des Audi A4 2.0 direkt adressiert waren. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2021 an das DVI auf -7- S. 2 selbst aus, dass die Prüfungsgebühr normalerweise direkt dem Kun- den in Rechnung gestellt werde, auch wenn die Vorführung durch die Ga- rage vorgenommen werde. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Kunde verlangt, dass das Fahrzeug ab Motorfahrzeugkontrolle ausgeliefert werde. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag des Kun- den handelte und ihn auch in den Belangen der Fahrzeugprüfung gegen- über dem StVA vertrat, wobei sie die dafür angefallenen Gebühren (zumin- dest indirekt) an den Kunden überwälzt haben dürfte. Zusammenfassend wird die vorliegend umstrittene Gebühr den Anforde- rungen des Legalitätsprinzips gerecht und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. 3. 3.1. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Gebühr von insgesamt Fr. 145.00 für die Fahrzeugprüfung vom 21. Oktober 2020 mit dem Äquivalenzprinzip verein- bar ist. 3.2. Das Äquivalenzprinzip bestimmt in Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünf- tigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105, Erw. 3.3.2). Der Wert der staat- lichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges; allerdings bleibt auch hier eine ge- wisse Pauschalierung zulässig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787 f.) 3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt einen Betrag von Fr. 87.00 für die Fahr- zeugprüfung vom 21. Oktober 2020. Dies entspricht gemäss § 1 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung dem Grundbetrag für eine ordentliche Fahr- zeugprüfung von Fr. 58.00 (1 Prüfeinheit) zuzüglich eines von der Be- schwerdeführerin wohl für die Kontrolle der Fremdfelgen als gerechtfertigt erachteten Zuschlagsbetrags von Fr. 29.00 (0.5 Prüfeinheiten). Damit bleibt zu klären, ob der vom StVA darüber hinaus in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 58.00 (1 Prüfeinheit) für die Prüfung der Fremdfelgen mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang steht. Vorliegend ist unbestritten, dass bei der streitbetroffenen Fahrzeugprüfung aufgrund der zu kontrollierenden Spezialräder im Vergleich zu einer her- kömmlichen Fahrzeugprüfung zusätzliche Prüfungsschritte notwendig sind. Während die Handlungen "Begrüssung und Identifikation des Fahrzeuges" -8- (Schritt 1 gemäss Wegleitung 11-30_Prüfumfang Fremdfelgen [nachfol- gend: WL Prüfumfang]) sowie "Verabschiedung des Kunden" (Teil von Schritt 7 gemäss WL Prüfumfang) bei einer Fahrzeugprüfung mit inkludier- ter Prüfung von Spezialrädern naturgemäss nicht doppelt vorgenommen werden und gemäss den Angaben des StVA auch bei der Kontrolle der Bereifung gewisse Überschneidungen mit einer Standardprüfung bestehen (vgl. Vernehmlassung StVA vom 16. Juli 2021, S. 1), ist aufgrund der in der WL Prüfumfang aufgeführten übrigen Prüfschritte dennoch offensichtlich, dass im Fall von zusätzlich zu prüfenden Fremdfelgen ein massgeblicher Zusatzaufwand anfällt: Neben der Lektüre und Kontrolle der (mehrseitigen) Felgendokumente sowie der Prüfung, ob diese einzelfallspezifischen Do- kumente mit den montierten Rädern korrespondieren (Prüfschritte 2 und 3 der WL Prüfumfang), sind im Rahmen der Prüfschritte 4 bis 6 der WL Prüf- umgang auch manuelle bzw. physische Massnahmen durchzuführen, wie namentlich das Herausdrehen von mindestens einer Mutter/Schraube, die Kontrolle der erforderlichen Minimalumdrehungen und ggf. das Festziehen der Radschrauben/-muttern, das Anbringen eines Handstempels mit dem Standardtext "Achtung, Radmuttern nach 50 km nachziehen" auf dem Prüf- bericht sowie das Prüfen der Mindestabstände der Räder und der Bereifung gegenüber den Teilen der Radaufhängung und der Brems- und Lenkanlage (vgl. betreffend die einzuhaltenden Abstände und Winkel: Stellungnahme des StVA vom 13. August 2021). Des Weiteren wird auch eine – im Ver- gleich zur üblichen Probefahrt – extensivere Probefahrt durchgeführt, wo- bei ein besonderes Augenmerk auf die Freigängigkeit und allfällige Mängel an den Felgen (Umwucht, Deformation u.ä.) gelegt wird (Schritt 7 WL Prüf- umfang). Zur Behebung allfälliger Zweifel in Bezug auf die Freigängigkeit, wird das Fahrzeug für die Probefahrt gegebenenfalls mit zusätzlichem Ge- wicht bis auf das zulässige Gesamtgewicht beladen (vgl. Stellungnahme des StVA vom 16. Juli 2021, S. 2). Selbst wenn letzteres nicht in jedem Einzelfall als nötig erscheint und deshalb darauf verzichtet wird, ist es mit Blick auf die Zulässigkeit von Pauschalisierungen bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht zu beanstanden, dass sich dieser allfällige Zusatz- schritt in der Gebührenhöhe bis zu einem gewissen Grade niederschlägt. Zu beachten ist zudem, dass im Nachgang einer erfolgreichen Prüfung der Spezialräder zusätzlicher administrativer Aufwand anfällt, da die entspre- chenden technischen Spezifikationen im internen Kontrollsystem ("Ver- kehrsexperten-App") sowie im Fahrzeugausweis detailliert eingetragen werden müssen (vgl. Schritt 8 WL Prüfumfang sowie Vorakten Beilage [VB] 1, act. 10 und Verfügung des StVA, Sektion Technik, vom 21. Oktober 2020). Dass für die genannten Massnahmen im Verhältnis zur Standardfahrzeug- prüfung ein zusätzlicher Zeitbedarf von 30 Minuten (bzw. 1.5 Prüfeinheit) veranschlagt wird (WL Prüfzeiten, S. 4), ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres vertretbar. Insbesondere vermag auch die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise darzutun, inwiefern die verrechnete Gebühr -9- für die Prüfung der Fremdfelgen, die sie im Umfang von einer halben Prüf- einheit (bzw. 10 Minuten) selbst anerkannt hat, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum angefallenen Zusatzaufwand stehen soll. Im Gegenteil erscheint es mit Blick auf die extensive Kontrolle der Spezialräder inklusive der diversen manuellen Betätigungen des Experten am Rad / der Felge selbst sowie unter Berücksichtigung des administrativen Zusatzaufwandes als klar verhältnismässig, für diese Spezialprüfung zusätzliche 30 Minuten zu verrechnen. Dies selbst dann, wenn im Einzelfall etwas weniger Zeit notwendig ist, da – wie ausgeführt – bei der Gebührenbemessungen in masslicher Hinsicht gewisse Pauschalisierungen bzw. Schematisierungen zulässig und im Lichte der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie durchaus erwünscht sind. Nach dem Dargelegten ist die bei der Beschwerdeführerin für die Fahr- zeugprüfung vom 21. Oktober 2020 in Rechnung gestellte Gebühr von total Fr. 145.00 mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. 4. 4.1. Ferner ist zu prüfen, ob die streitgegenständliche Gebühr bzw. der von der Beschwerdeführerin beanstandete Anteil derselben, wie von letzterer gel- tend gemacht, gegen das Kostendeckungsprinzip verstösst. 4.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesam- ten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 145 I 52, Erw. 5.2.2 m.H), was eine gewisse Schemati- sierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Zum Ge- samtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Ver- waltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschrei- bungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180, Erw. 3.a) aa) mit Hinweisen). 4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, auf S. 52 des Jahresberichts 2020 des Kantons Aargau (vgl. Beschwerdebeilage 8) gingen Ertragsüberschüsse von 12.2 % bzw. 7.6 % des Aufgabenbereichs Verkehrszulassung hervor, womit das Kostendeckungsprinzip verletzt sei. Sie verkennt dabei, dass die von ihr angeführten Prozentsätze lediglich angeben, in welchem Umfang die (tatsächliche) Rechnung des Aufgabenbereichs 215 (Verkehrszulas- sung) von den ursprünglich budgetierten Grössen abweicht. Eine Aussage dazu, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Gebührenertrag die ge- samten Kosten dieses Verwaltungszweigs übersteigt, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. - 10 - 5. 5.1. Schliesslich ist auf den Einwand betreffend die Mahngebühr einzugehen. 5.2. Die vorstehenden Erwägungen führten zum Ergebnis, dass die der Be- schwerdeführerin vom StVA in Rechnung gestellte Gebühr rechtskonform erhoben wurde und auch in ihrer Höhe den Anforderungen des Gebühren- und Abgaberechts (Legalitätsprinzip, Äquivalenz- und Kostendeckungs- prinzip) gerecht wird. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin Mahngebühren für eine Gebühr verrechnet habe, welche gar nicht geschuldet sei, zielt damit ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Mahngebühr zu- dem auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, lässt sie sich gar aus zwei Rechtsgrundlagen herleiten: Einerseits aus § 24 Abs. 3 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Dezember 2012 (VAF; SAR 612.311), wo der Betrag von Fr. 35.00 explizit verankert ist, und an- dererseits aus § 28 Abs. 1 lit. d Gebührenverordnung, welcher für die zweite Mahnung eine Gebühr von bis zu Fr. 200.00 vorsieht. Die der Be- schwerdeführerin in Rechnung gestellte Mahngebühr ist damit nicht nur ge- setzlich indiziert, sondern liegt auch betragsmässig klar innerhalb des Zu- lässigen. Was den Kreis der Abgabepflichtigen anbelangt, ist dieser iden- tisch mit jenem der Gebühr, die der Mahnung zugrunde liegt, zumal die Mahngebühr in einem akzessorischen Verhältnis zu ebendieser steht. Dass der Kreis der Abgabepflichtigen in Bezug auf die Gebühr für die Fahrzeug- prüfung vorliegend hinreichend definiert ist, wurde bereits ausgeführt (vorne Erw. 2.4), weshalb an dieser Stelle auf die betreffenden Erwägun- gen verwiesen werden kann. Insgesamt erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Mahngebühr als unbegründet. 6. Die vorstehenden Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Da das vorliegende Verfahren keine neuen Umstände oder von der Vorinstanz zusätzlich abzuklärenden Tatsachen hervorgebracht hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Rückweisung zur Neu- beurteilung angeordnet werden müsste, zumal auch die Beschwerdeführe- rin diesen Teil ihrer Anträge nicht weiter begründet. - 11 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 1'018.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - subsidiäre Verfassungsbeschwerde In allen anderen Fällen kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth