III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200]). Die Auferlegung der Verfahrenskosten würde für ihn jedoch mutmasslich zu einer untragbaren Härte führen. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf eine Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. -9-