Aufgrund der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht erscheint auch die Behandlung in der Form einer Depotmedikation angezeigt. Demzufolge ist die angeordnete Behandlung sowohl geeignet als auch erforderlich, der Eigen- und Fremdgefährdung entgegenzuwirken. 2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zwangsweise verordnete Medikation des Beschwerdeführers grundrechtskonform und damit als rechtmässig zu qualifizieren ist. 3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.