Wie dargelegt ist ohne Behandlung nicht mit einer spontanen Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu rechnen. Ohne adäquate medizinische Therapie würde sich sein Leidensdruck verlängern und die Chronifizierung der Krankheit würde um den Preis der erschwerten Behandelbarkeit voranschreiten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich auch nicht, mit der Behandlung bis zur Rechtskraft des Urteils über die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zuzuwarten. Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte zudem die Zweckmässigkeit der angeordneten Behandlung.