Wie weit dieses konkret reiche und wo die Grenzen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verlaufe, sei vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung und in Anbetracht der Notwendigkeit der Behandlung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 130 I 16, Erw. 5.2). -8-