42 Abs. 1 lit. b BV könne eine minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens hergeleitet werden, welcher letztlich auch das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde i.S.v. Art. 7 BV zugrunde liege. In abstrakter Weise könne daher ein den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse an einer zwangsweisen Behandlung kranker Menschen nicht grundsätzlich verneint werden. Wie weit dieses konkret reiche und wo die Grenzen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verlaufe, sei vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung und in Anbetracht der Notwendigkeit der Behandlung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 130 I 16, Erw.