Unter den konkreten Umständen erscheint dieses Vorgehen alternativlos. Abgesehen davon, dass der Spiegel auf diese Weise weniger schnell aufgebaut werden kann und bei allfälligen Nebenwirkungen weniger schnell auf ein anderes Medikament umgestellt werden kann, ist der direkte Start mit der Depotmedikation auch nicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Die in § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO genannten Voraussetzungen für medizinisch indizierte Vorkehren gegen den Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung bzw. gegen seinen Willen sind somit nach dem Dargelegten als erfüllt zu erachten. 2.2. Auch die übrigen sich aus Art. 36 BV ergebenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: