Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Akten nicht ersichtlich, durch welche mildere Massnahmen als die angeordnete Behandlung die notwendige Fürsorge des Beschwerdeführers gewährleistet werden könnte. Insbesondere ist nach den Einschätzungen von C. und Gutachter B. nicht mit einer spontanen Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Bei einer Behandlung mit Risperdal können zwar Nebenwirkungen in der Form -7-