EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten ist. Bis anhin ist der Beschwerdeführer zwar körperlich nicht gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner inneren Überzeugung, falsch verstanden und ungerecht behandelt zu werden, sowie seiner Defizite im Bereich der Impulskontrolle und Emotionsregulation muss schon heute und insbesondere auch bei einem Fortschreiten der Krankheit von einer schweren Fremdgefährdung von Personen ausgegangen werden, von denen er sich missverstanden oder ungerecht behandelt fühlt.