Ausserdem ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt aufgrund der wahnhaften Symptomatik ein erhebliches Risiko für abrupte fremdaggressive Fehlhandlungen bestand, womit die von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten ist.