Im konkreten Fall liegt eine schwerwiegende Eigengefährdung im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO vor. Aufgrund der plausibel erscheinenden Ausführungen von C., die auch der Gutachter B. bestätigt hat, droht ohne Behandlung des Beschwerdeführers eine Zunahme der Wahngedanken und eine Chronifizierung der Krankheit. Damit verbunden sind ein anhaltender und zunehmender Leidensdruck sowie eine erschwerte Behandelbarkeit der Krankheit.