Sowohl nach Einschätzung von C. als auch des Gutachters B. fehlt dem Beschwerdeführer die Einsicht in seine Krankheit und die Behandlungsbedürftigkeit (Protokoll, S. 18 und 22). Der Beschwerdeführer gab sich an der Verhandlung davon überzeugt, dass er gesund ist, er von allen missverstanden wird und nur er in der Lage ist, die äussere Wirklichkeit richtig zu interpretieren. Aufgrund des fehlenden Krankheitserlebens fehlen ihm die Einsicht und der Wille, sich behandeln zu lassen. Damit ist eine Urteilsunfähigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO zu bejahen.