Gesundheitsprobleme (ICD-10; F22.0; F20.0). Trotz gewisser Unsicherheiten bei der Diagnose steht aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen von drei Fachpersonen fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung bzw. einer Krankheit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO leidet. Auch das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Mai 2022 davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die äussere Wirklichkeit teilweise in nicht rational erscheinender Art und Weise interpretiert und er Verknüpfungen zwischen Informationen herstellt, die ein gesunder Mensch nicht herstellen würde.