Der Chefarzt der PDAG und der durch das Verwaltungsgericht eingesetzte Gutachter gehen ebenfalls von einer wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie aus (Protokoll, S. 17 und 21). Sowohl bei der wahnhaften Störung als auch bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um Krankheiten gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter -6-