Gemäss dem im Strafverfahren erstatteten forensischen Gutachten von Dr. D. vom 8. März 2021 zeigt der Beschwerdeführer ein paranoides Zustandsbild, das sowohl einer anhaltenden wahnhaften Störung als auch einer symptomarm verlaufenden paranoiden Schizophrenie entsprechen könnte. Der Chefarzt der PDAG und der durch das Verwaltungsgericht eingesetzte Gutachter gehen ebenfalls von einer wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie aus (Protokoll, S. 17 und 21).