2. 2.1. Die Behandlung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO angeordnet. Danach dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bei gefangenen Personen, denen die Freiheit nicht im Rahmen einer richterlich angeordneten Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) entzogen ist, gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder andere in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.