2012, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 16, Erw. 4 und 5). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 130 I 16, Erw. 5.3).