Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019, Erw. 2.3; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.3). Der Eingriff in die Grundrechte verlangt nach einer vollständigen und umfassenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni -5-