Damit Einschränkungen von Grundrechten zulässig sind, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, wobei im Falle von schweren Eingriffen eine hinreichend klare und ausdrückliche Regelung im formellen Gesetz erforderlich ist (Art. 36 Abs. 1 BV). Darüber hinaus muss die Einschränkung durch das öffentliche Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) sowie den Kerngehalt des betroffenen Grundrechts wahren (Art. 36 Abs. 4 BV).