dig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.