C. 1. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A. am 12. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht. In der Folge zog der Verfahrensleiter die bei der PDAG vorhandenen medizinischen Akten, das erstinstanzliche Strafurteil sowie das im Strafverfahren erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer bei. Ferner setzte er Dr. B. als Gutachter ein.