2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehender aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 2'274.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Stadtrat U. Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten