4. Zusammenfassend sind die angefochtenen Entscheide (mit Bezug auf die projektierte Bushaltestelle "V. W." Fahrrichtung X.) nicht zu beanstanden. Andere Rechtsverletzungen als ein übermässiger und unverhältnismässiger Eingriff in ihre Eigentumsrechte werden von den Beschwerdeführern nicht gerügt und dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Der geplante Haltestellenausbau erweist sich sodann als zweckmässig, was weitere denkbare zweckmässige Varianten nicht notwendigerweise ausschliessen muss. Weitere Abklärungen des Sachverhalts oder die Prüfung weiterer Ausbauvarianten drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf.