wirkungen, die sehr begrenzt sein können, als schwerwiegende Einschränkungen eines Grundrechts (Eigentumsgarantie) im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV gelten, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Der durch die streitige Strassenbaumassnahme bewirkte Eingriff in ihre Eigentumsrechte ist den nur geringfügig belasteten Beschwerdeführern im höherwertigen Interesse an einer behindertentauglichen Bushaltestelle "V. W." Fahrrichtung X. zumutbar. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist unter allen Titeln gewahrt.