Der Vorinstanz, die das Interesse der Beschwerdeführer an der Eigentumserhaltung mit Blick auf den beschriebenen geringen Umfang der Landabtretung als "minim" wertete, lässt sich übrigens in diesem Zusammenhang keine Widersprüchlichkeit vorwerfen. Die Qualifizierung des Eingriffs als "minim" bezieht sich auf die geringen Nutzungseinschränkungen, die mit der streitigen Landabtretung einhergehen. Diese Relativierung hat nichts damit zu tun, dass Landenteignungen in qualitativer Hinsicht generell und ungeachtet der konkreten Aus- - 15 -