Es überwiegt klar das private Interesse der Beschwerdeführer am ungeschmälerten Erhalt ihres Eigentums, die für die Zwecke des Strassenausbaus nur einen schmalen Spickel Land im Umfang von gerade einmal 3 m2 (= 3,7 Promille) ab dem Vorgartenbereich ihrer 804 m2 umfassenden Parzelle Nr. ccc abtreten müssen und dadurch kaum Nutzungseinschränkungen erleiden. Der Vorinstanz, die das Interesse der Beschwerdeführer an der Eigentumserhaltung mit Blick auf den beschriebenen geringen Umfang der Landabtretung als "minim" wertete, lässt sich übrigens in diesem Zusammenhang keine Widersprüchlichkeit vorwerfen.