MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 468). Wie erwähnt (siehe Erw. 3.3 vorne), ist das öffentliche Interesse an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Bushaltestellen mit der Vorinstanz hoch zu gewichten. Es überwiegt klar das private Interesse der Beschwerdeführer am ungeschmälerten Erhalt ihres Eigentums, die für die Zwecke des Strassenausbaus nur einen schmalen Spickel Land im Umfang von gerade einmal 3 m2 (= 3,7 Promille) ab dem Vorgartenbereich ihrer 804 m2 umfassenden Parzelle Nr. ccc abtreten müssen und dadurch kaum Nutzungseinschränkungen erleiden.