Zu Unrecht richten die Beschwerdeführer den Fokus nur auf sich und ihr Grundstück, obwohl sie für die geplante Ausbaumassnahme (gegenüber der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. iii) vergleichsweise wenig Land abtreten müssten. Noch schlechter als der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. iii erginge es derjenigen der Parzelle Nr. hhh, die mit Landverlusten von deutlich über den 29 m2 konfrontiert wäre, die für den Ausbau der bestehenden Haltestelle gesamthaft benötigt werden. Darüber hinaus ist die Entgegnung der Vorinstanz, eine (neue) Bushaltestelle östlich des Kreisels würde auch aus Platzgründen ausscheiden, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.