Belastung wäre überdies von einem einzigen Grundeigentümer zu tragen. Schon unter diesem Gesichtspunkt lässt sich diese von den Beschwerdeführern favorisierte Lösung nicht als mildeste Variante für alle vom notwendigen Haltestellen(aus-)bau potenziell betroffenen Strassenanstösser qualifizieren. Zu Unrecht richten die Beschwerdeführer den Fokus nur auf sich und ihr Grundstück, obwohl sie für die geplante Ausbaumassnahme (gegenüber der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. iii) vergleichsweise wenig Land abtreten müssten.