Im Übrigen widersprechen die Beschwerdeführer der Darstellung der Vorinstanz, dass auch eine Busbucht mit verkürzter erhöhter Haltekante eine Landabtretung ab der Parzelle Nr. ccc erfordern würde, weil die Busse die Haltestelle aus dem Kreisel hinaus geradlinig anfahren müssten, nicht substanziiert. Demnach würde diese Ausbauvariante trotz Nachteilen für Personen mit Behinderungen die Beschwerdeführer im Vergleich zu den geplanten Massnahmen allenfalls nicht einmal weniger belasten. Auf jeden Fall stellt die fragliche Ausbauvariante keine mildere Massnahme dar, die sämtliche Zwecktauglichkeitskriterien gleich gut erfüllt wie der geplante Haltestellenausbau.