Hindernisfreier Verkehrsraum" vom Dezember 2014, deren Anwendung vom Bundesamt für Verkehr [BAV] in den Erläuterungen vom 16. August 2022 zur Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 23. März 2016 [VAböV; SR 151.342], Ziff. 4, empfohlen wird). Im Übrigen widersprechen die Beschwerdeführer der Darstellung der Vorinstanz, dass auch eine Busbucht mit verkürzter erhöhter Haltekante eine Landabtretung ab der Parzelle Nr. ccc erfordern würde, weil die Busse die Haltestelle aus dem Kreisel hinaus geradlinig anfahren müssten, nicht substanziiert.