Die Beschwerdeführer halten eine Busbucht mit einer verkürzten erhöhten Haltestellenkante oder ein Busbucht an anderer Lage (östlich des Kreisels mit der Einmündung der Kantonsstrasse K ggg [Z-Strasse] in die Kantonsstrasse K aaa [Y-Strasse]), für deren Bau sie (vermeintlich) kein Land ab ihrer Parzelle Nr. ccc an den Kanton bzw. die Strassenparzelle Nr. ddd abtreten müssten, für (beinahe) gleichwertig bzw. sogar besser geeignet zur Herstellung der Behindertentauglichkeit als der projektierte Ausbau der bestehenden Busbucht. Dem kann nicht zugestimmt werden.