Eine andere Frage ist, ob es andere Massnahmen gäbe, die sich für die Erreichung desselben Ziels gleich oder ähnlich gut eignen würden, beispielsweise eine Busbucht mit einer Haltekantenhöhe von 22 cm auf einer Länge von lediglich 9,6 m oder 5,4 m für einen niveaugleichen Einstieg an nur zwei Türen bzw. einer Tür des haltenden Busses (vgl. dazu die Empfehlungen Bushaltestellen, Anhang 1.3 und 1.4) oder eine andere Lage der geplanten Busbucht. Eine gleich gute oder sogar bessere Eignung einer Ausbauvariante, die zudem nicht in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführer eingreifen würde, macht die gewählte Ausbaumassnahme (Busbucht Teilausbau mit drei niveaugleichen Einstiegen;